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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Download als PDF)
1. Anwendungsbereich/Allgemeines 1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Pro Media Service GmbH (PMS) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als vom Auftraggeber (AG) angenommen. Gegenbestätigungen vom Auftraggeber unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. 1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Fall der Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von PMS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 1.3 Die vorliegenden Bedingungen werden von dem AG auch für weitere oder zukünftige von PMS zu erbringende Leistungen und für Folgeverträge anerkannt. 1.4 PMS wickelt die ihr erteilten Aufträge auf dienstvertraglicher Basis ab. Ein bestimmter Erfolg wird neben der Erbringung der Dienstleistung insoweit nicht geschuldet. 1.5 Kündigungserklärungen der Vertragspartner bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1 Die Angebote von PMS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der angebotenen Preise, Mengen, Leistungsfristen, Leistungsmöglichkeiten und Nebenleistungen. Annahmeerklärungen des AG und sämtliche Bestellungen des AG sind für diesen verbindlich. Für beide Vertragsparteien verbindliche und rechtswirksame Verträge entstehen entweder durch die schriftliche Bestätigung von PMS oder durch die Leistungserbringung seitens PMS. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von PMS und dürfen ohne Zustimmung von PMS weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. 2.2 Erklärungen und/oder Werbeaussagen von PMS stellen gegenüber dem AG nur dann vertragliche Beschaffenheitsangaben oder Garantien dar, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden. 2.3 Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Rangfolge der Einzelvertrag, der Rahmenvertrag sowie ergänzend die AGB. 2.4 PMS behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
3. Preise, Zahlungsbedingungen 3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich PMS an die Preise in ihrem Angebot dreißig Tage ab dessen Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von PMS bestätigten Leistungen und Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden dem AG gesondert berechnet. 3.2 PMS stellt dem AG ihre Leistungen monatlich für den jeweiligen Vormonat in Rechnung. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von PMS sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug durch den AG zu zahlen. Der AG kommt 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, außer wenn dann noch nicht 7 Tage seit Rechnungszugang verstrichen sind. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288. 3.3 Wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des AG eintritt, die die Zahlungen gefährdet oder die Kreditwürdigkeit des AG für einen objektiven Dritten zweifelhaft erscheinen lässt, insbesondere wenn der AG die Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des AG gestellt wird, darf PMS bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder einer angemessenen Sicherheitsleistung die geschuldete Leistung ganz oder teilweise verweigern. PMS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, wenn der AG nicht binnen angemessener Frist die Rechnung bezahlt oder die Sicherheit geleistet hat. Das Recht von PMS, Schadensersatz vom AG zu beanspruchen, bleibt davon unberührt. 3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 3.5 Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber PMS nur ausüben, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 3.6 Führen vom AG zu vertretende Verzögerungen zu Verschiebungen oder zum Ausfall fest vereinbarter oder von PMS bestätigter Termine, können die daraus entstehenden Schäden und/oder Kosten dem AG berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn und soweit vom AG zu stellendes Verkaufs-, Werbe- oder Planungsmaterial nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird oder der AG in sonstiger Weise seinen vertraglichen Mitwirkungshandlungen gemäß Ziffer 4. oder sonstigen Obliegenheiten nicht oder verspätet nachkommt.
4. Pflichten des Auftraggebers 4.1 Der AG ist verpflichtet, PMS alle zur ordungsgemäßen und fristgemäßen Erfüllung ihrer Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Materialien, Genehmigungen, Korrekturen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AG unterstützt PMS bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen, soweit ihm dies möglich ist. Die Vertragspartner werden in kontinuierlicher Zusammenarbeit die für eine vertragsgemäße Leistung erforderlichen Maßnahmen kontrollieren und erforderlichenfalls modifizieren. 4.2 Der AG wird PMS unverzüglich davon unterrichten, wenn Änderungen im Leistungsumfeld entstehen, Änderungen im Mediaplan auftreten, Datenbanken nicht oder nur unzureichend verfügbar sind oder andere Störungen des vereinbarten Betriebsablaufs eintreten bzw. vorhersehbar sind. Sofern PMS im Namen des AG die Versendung von Informationsmaterial übernimmt, besteht für den AG die Verpflichtung, über keine oder unzureichende Verfügbarkeit dieses Materials PMS frühestmöglich zu unterrichten. 4.3 Der AG ist verpflichtet, das jeweils aktuelle Informationsmaterial vorab an PMS zu übergeben. 4.4 Bei Änderungen im Produktsortiment werden weiterführende Produktschulungen nach Absprache durch den AG oder PMS durchgeführt. Je nach Umfang der Schulungsmaßnahmen ist PMS berechtigt, den zusätzlichen Aufwand dem AG zu berechnen. 4.5 Der AG ist verpflichtet, PMS offensichtliche oder nach zumutbarer Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Leistungserbringung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind PMS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung der Mängel als genehmigt.
5. Haftung 5.1 Der AG hat gegen PMS einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz, sofern der AG nachweist, dass sich PMS mit der Erbringung der vertraglichen geschuldeten Leistung in Verzug befindet und ihm dadurch einen Schaden entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs beträgt für jede Woche der Verspätung 0,25% des Preises für die verspätet erbrachte Leistung, insgesamt jedoch höchstens 2,5% dieses Preises. Kann der AG Leistungen lediglich teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadensersatz entsprechend. Die Sätze 1. bis 3. gelten nicht für Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt. 5.2 Schadensersatzansprüche des AG, die über die in Ziffer 5.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind sowohl gegen PMS als auch gegen deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, außer bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) begrenzt auf den nach Art der Vertragsleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AG, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Leistung und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. 5.3 Kommuniziert der AG im Rahmen der Mediawerbung eine durch Pro Media Service GmbH betriebene Servicenummer, obliegt es allein dem AG, die Werbemaßnahmen auf ihre wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit überprüfen zu lassen. Der AG stellt PMS von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang frei. Darüber hinaus haftet PMS nicht für Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit von Texten und Gestaltungen, die ihm vom AG zur Verfügung gestellt wurden. Ergänzend gelten die Regelungen in Ziffer 7. 5.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist PMS nicht verpflichtet, Promotions- und/oder Verkaufsmaterial und/oder sonstige vom AG überlassene Gegenstände, Daten o.Ä. gegen Verlust und/oder Beschädigung zu versichern.
6. Höhere Gewalt Ungeachtet der Vorschriften der Ziffer 5 (Haftung) ist PMS nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles des Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die PMS nicht zu vertreten hat, einschließlich höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt, die die Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden beide Vertragspartner insoweit bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Der Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den anderen Vertragspartner unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Energie oder Hilfsstoffen, die Ausfälle von Daten- oder Netzzugängen oder Transportmitteln und Streiks oder Aussperrungen werden einem Fall sonstiger höherer Gewalt gleichgesetzt. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachholung infolge höherer Gewalt unterbliebener Leistungen geschehen soll, werden die Vertragspartner im gegenseitigen Einvernehmen festlegen.
7. Schutzrechte/Eigentumsvorbehalt 7.1 PMS ist nicht verpflichtet, die Produkte des AG sowie vereinbarte Dienstleistungen auf ihre Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere, aber nicht nur des Jugendschutzes, des Urheberrechts, des Markenrechts, des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes) zu prüfen. Der AG haftet allein, wenn in dem Zusammenhang Rechte Dritter verletzt werden. Der AG stellt PMS von allen Ansprüchen Dritter und von allen Kosten, die aus der Verletzung derartiger Bestimmungen oder Rechte entstehen, frei. Dies gilt auch für Ansprüche, die gegenüber PMS aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung erhoben werden. 7.2 Sämtliche Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte an den von PMS entwickelten Konzepten, Texten, Dateien, Entwürfen und vergleichbaren Leistungen verbleiben ausschließlich bei PMS. Der AG erhält im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ein zeitlich und örtlich begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das spätestens mit dem Ende der entsprechenden Vertragsbeziehung erlischt. 7.3 Der AG räumt PMS alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungen erforderlichen Rechte ein (z.B. gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte o.Ä.). 7.4 Von PMS geleistete bzw. gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegen den AG bestehenden und/ oder zukünftig entstehenden Forderungen von PMS deren Eigentum (Vorbehaltssache), auch soweit und dann, wenn der AG eine bestimmte Leistung oder Lieferung vollständig bezahlt hat. 7.5 Zur Weiterveräußerung ist der AG nur im vertragsgemäßen Umfang und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Veräußert der AG Vorbehaltssachen allein oder zusammen mit PMS nicht gehörenden Gegenständen weiter, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltssachen mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an PMS ab. PMS nimmt diese Abtretungen an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der AG verpflichtet, PMS den oder die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen. 7.6 Wird eine Vorbehaltssache vom AG zu einer neuen beweglichen Sache be- oder verarbeitet, ist PMS als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Be-/Verarbeitung (Mit-) Eigentum an den Erzeugnissen nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Be-/Verarbeitung (soweit PMS nicht gehörende Gegenstände mit verarbeitet worden sind). 7.7 Übersteigt der Wert der für PMS bestehenden Sicherheiten deren Forderungen gegen den AG um mehr als 20 %, so ist PMS nach ihrer Wahl insoweit auf Verlangen des AG oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
8. Projektstartverzögerungen/Rücktrittsrecht Wird auf Anweisung oder aus sonstiger Veranlassung oder Unterlassung des AG der vereinbarte Projektstart verzögert, so ist PMS berechtigt, dem AG eine Frist von zwei Wochen zur Bestimmung eines verbindlichen Termins für den Projektstart zu setzen. In diesem Fall muss der Projektstart spätestens vierzehn Tage nach der Terminbestimmung erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder des bestimmten Termins ist PMS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß § 628 Absatz 2 BGB zu verlangen. Verlangt PMS Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Auftragswertes, wenn nicht der AG nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist, oder PMS einen höheren Schaden nachweist. Im Falle des Rücktritts ist der AG auch verpflichtet, PMS deren im Hinblick auf das Projekt getätigte Aufwendungen zu ersetzen, sowie geleistete Dienste zu vergüten.
9. Geheimhaltung PMS verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der ihr bei der Zusammenarbeit mit dem AG bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. Soweit PMS Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, hat sie diesen die gleiche Pflicht zur vertraulichen Behandlung aufzuerlegen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
10. Datenschutz Die vom AG zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich nach den Weisungen des AG verarbeitet, und die Verantwortung für die Wahrung der Interessen des Betroffenen im Sinne des BDSG verbleibt ausschließlich beim AG. PMS ist lediglich für die Datensicherung in der Phase der Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich und haftet insoweit nach Maßgabe der Ziffer 5 (Haftung) und der Ziffer 6 (Höhere Gewalt).
11. Konkurrenzverbot Der AG verpflichtet sich, Mitarbeiter von PMS, gleichgültig, ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Vertragspartner nicht zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise. Bei Verletzungen dieser Vereinbarung ist PMS berechtigt, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe der sechsfachen zuletzt von PMS gezahlten monatlichen Mitarbeitervergütung zu verlangen.
12. Schlussbestimmungen 12.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.2 Dem AG ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass PMS im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichert und verwendet. Eine gesonderte Mitteilung ergeht darüber nicht. 12.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zu dem AG, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bielefeld. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 12.4 Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem AG geschlossenen Vertrages einschließlich diese AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung soll durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.
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